Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 13.05.2009 – 1 BvL 7/08Zitiert von 4
- BGH, 20.08.2015 – StB 7/15Anordnung zur Auskunftserteilung über dynamische IP-Adressen: Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Telekommunikationsdienstleisters; Filterung nach den Merkmalen "Browserversion" und "Sub-URL" als den Ermittlungsbehörden obliegende Überwachung
2 Entscheidungen zu § 4 TKÜV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/4#abs-1 (1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/4#abs-2 (2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie
Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtung, des Übergabepunktes und der zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 abgewichen werden kann. § 22 ist im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden.